Um sicherzustellen, dass im Ausland erworbenen Abschlussurkunden den Zulassungsvoraussetzungen der ifs (Hochschulzugangsberechtigung) entsprechen, können Bewerber*innen die folgende Datenbank konsultieren: http://anabin.kmk.org
Sollte Ihr Abschluss nicht den Zulassungsvoraussetzungen der ifs entsprechen, besteht bei besonderer künstlerischer Begabung die Möglichkeit, zu einem gesonderten Aufnahmeverfahren eingeladen zu werden und das Programm als Weiterbildungsteilnehmer*in zu durchlaufen.
Um eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, müssen internationale Studierende ausreichende Mittel zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nachweisen. Der erforderliche Betrag entspricht dem BaföG-Höchstsatz von 861 € pro Monat.
Bürger*innen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) – also Norwegens, Islands und Liechtensteins – sowie der Schweiz haben den gleichen Zugang zum Arbeitsmarkt wie deutsche Studierende und dürfen ohne vorherige Zustimmung der deutschen Behörden in Deutschland arbeiten. Es wird Studierenden empfohlen, nicht mehr als 20 Stunden pro Woche zu arbeiten, da andernfalls Sozialversicherungsbeiträge zu leisten und außerdem für das Studium relevante Prüfungsaufsleistungen darunter leiden können.
Internationale Studierende aus Ländern, die NICHT Mitgliedsstaaten der EU, des EWR oder der Schweiz sind, dürfen in der Regel 120 volle oder 240 halbe Tage pro Jahr arbeiten, wenn sie im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis für Deutschland sind. Studierende, die mehr Tage im Jahr arbeiten möchten, müssen die Zustimmung der Ausländerbehörde und der Bundesagentur für Arbeit einholen.