ÜBERPRÜFUNG DER HOCHSCHULZUGANGSBERECHTIGUNG
Um sicherzustellen, dass im Ausland erworbenen Abschlüsse den Zulassungsvoraussetzungen der ifs (Hochschulzugangsberechtigung) entsprechen, können Bewerber*innen die folgende Datenbank konsultieren: http://anabin.kmk.org
NACHWEIS DER DEUTSCHKENNTNISSE
Zum Zeitpunkt der Bewerbung müssen ausländische Studieninteressierte mindestens das Sprachniveau B2 (CEFR) vorweisen. Bei Zusage eines Studienplatzes müssen die Studierenden eine DSH-2-Prüfung (Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang) erfolgreich abschließen.
Die Bewerbungsaufgaben sind grundsätzlich in deutscher Sprache zu bearbeiten.
NACHWEIS DER ENGLISCHKENNTNISSE
Ein Nachweis der Englischkenntnisse (gutes Niveau) ist nicht erforderlich. Ggf. wird eine Überprüfung des englischen Sprachniveaus in die Aufnahmeprüfung integriert.
NACHWEIS DES LEBENSUNTERHALTS
Um ein Visum und eine Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten, müssen internationale Studierende bereits vor Studienstart ausreichende Mittel zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nachweisen. Der erforderliche Betrag entspricht jeweils dem aktuellen BAföG-Höchstsatz und wird regelmäßig angepasst. Es muss zum Zeitpunkt des Visumsantrags bzw. bei EU-Bürger*innen zum Zeitpunkt des Antrags der Aufenthaltsgenehmigung eine Gesamtsumme von 11.904,- EUR für die ersten 12 Monate (992,- EUR / Monat) nachgewiesen werden.
INFORMATIONEN ZUR ARBEITSERLAUBNIS
Bürger*innen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR = Norwegen, Island und Liechtenstein) sowie der Schweiz, haben den gleichen rechtlichen Status auf dem Arbeitsmarkt wie deutsche Bürger*innen. Dies bedeutet, dass sie den gleichen Zugang zum Arbeitsmarkt wie deutsche Student*innen haben und so viel arbeiten dürfen, wie sie möchten, ohne dass sie eine vorherige Zustimmung der deutschen Behörden benötigen. Studierenden wird jedoch geraten, eine Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche nicht zu überschreiten, da sie sonst Sozialversicherungsbeiträge entrichten müssen.
Internationale Studierende aus Ländern, die nicht Mitgliedstaaten der EU oder des EWR sind, dürfen in der Regel 140 volle oder 280 halbe Tage (oder 20 Std./Woche) pro Jahr arbeiten, sofern sie im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis für Deutschland sind. Die Ausländerbehörde dokumentiert diesen Arbeitsumfang im Zusatzblatt zum Aufenthaltstitel. Sollte der Wunsch bestehen, mehr Tage pro Jahr zu arbeiten, muss erst die Zustimmung der Ausländerbehörde eingeholt werden.